Allgemeine Lieferbedingungen

Für alle unsere Angebote und alle mit uns abgeschlossenen Werk- und/oder Kaufverträge gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Zwolle/Lelystad unter der Nummer 3/2004 hinterlegt sind.

Artikel 1 – Anwendbarkeit
• 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Easyhousing und dem Kunden in dem Moment, in dem ein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.
• 1.2 Easyhousing behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die Änderungen gelten auch für ein bereits geschlossenes Abkommen. Eine mögliche Änderung wird dem Kunden spätestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt.
• 1.3 Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
• 1.4 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder ungültig ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und Easyhousing und der Kunde werden in Absprache treten, um die nichtige oder ungültige Bestimmung zu ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der nichtigen oder ungültigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2 – Kostenvoranschläge
• 2.1 Angebote von Easyhousing (einschließlich Angaben wie: Maße, Gewichte, Mengen, Zeichnungen und Abbildungen) sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
• 2.2 Mündliche Angebote sind für Easyhousing erst nach schriftlicher Bestätigung durch Easyhousing verbindlich.

Artikel 3 – Vereinbarung
• 3.1 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Easyhousing dies schriftlich bestätigt hat. Nach Abschluss einer Vereinbarung wird Easyhousing die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen ausführen.
• 3.2 Jeder zwischen Easyhousing und dem Kunden vereinbarte Liefertermin ist ein Zieltermin. Die bloße Überschreitung dieser Frist führt nicht zum Verzug von Easyhousing.
• 3.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die vereinbarten Arbeiten von Easyhousing unverzüglich ausgeführt werden können, andernfalls trägt der Kunde alle daraus resultierenden Kosten.
• 3.4 Alle Änderungen an akzeptierten Arbeiten, unabhängig vom Hintergrund dieser Änderungen, werden als zusätzliche Arbeit (wenn diese Änderungen zu mehr Arbeit führen) oder als weniger Arbeit (wenn diese Änderungen zu weniger Arbeit führen) betrachtet. Die Kosten für die Mehrarbeit werden dem Kunden in Rechnung gestellt; die Ersparnisse für die Minderarbeit werden von der Forderung von Easyhousing an den Kunden abgezogen.

Artikel 4 – Versammlungsordnung
•Der Kunde kennt den Inhalt der „Anleitung für die logistische Bearbeitung von Easyhousing-Profilen“ und ist bei Strafe des Erlöschens aller Ansprüche gegen Easyhousing verpflichtet, diese Anleitung bei der Installation der von Easyhousing an den Kunden gelieferten Waren zu beachten.

Artikel 5 – Erfüllung durch Dritte
• Easyhousing ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu beauftragen. Easyhousing ist berechtigt, die sich aus einem Vertrag mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen.

Artikel 6 – Lieferung
• 6.1 Die Lieferung von Waren erfolgt „ab Werk“, sofern nicht anders vereinbart. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
• 6.2 Nimmt der Kunde die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so wird Easyhousing die Ware für die Dauer von drei Wochen auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung stellen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Verpflichtungen von Easyhousing gegenüber dem Kunden.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
• 7.1 Alle von Easyhousing an den Kunden gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von Easyhousing bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Easyhousing und dem Kunden und bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Kunde Easyhousing jetzt oder in Zukunft aufgrund von
(i) Vereinbarungen,
(ii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen durch Easyhousing und
(iii) Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen durch den Kunden im weitesten Sinne des Wortes.
• 7.2 Die Beendigung der Geschäftsbeziehung im Sinne von Artikel 7.1 gilt als erfolgt, wenn Easyhousing dies dem Kunden schriftlich bestätigt, in jedem Fall aber, wenn zwischen Easyhousing und dem Kunden für einen Zeitraum von 18 Monaten keine Vereinbarungen getroffen worden sind.
• 7.3 Solange Easyhousing gemäß den Bestimmungen von Artikel 7.1 Eigentümer der dem Kunden gelieferten Waren ist, ist der Kunde nicht berechtigt, diese Waren zu veräußern, zu verpfänden oder einem Dritten irgendein anderes Recht daran einzuräumen und/oder sie zu verleihen, zu leihen oder zu überlassen und/oder zu vermieten, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7.4.
• 7.4 Solange Easyhousing aufgrund der Bestimmungen in Artikel 7.1 Eigentümerin der an den Kunden gelieferten Waren ist, ist der Kunde ausschließlich berechtigt, diese Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu verkaufen und zu liefern. Diese Befugnis endet, wenn einer der in Artikel 7.6 genannten Umstände eintritt.
• 7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die von Easyhousing unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Easyhousing zu verwahren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Ware ausreichend gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolicen auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme durch Easyhousing zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber den Versicherern der Waren aufgrund der vorgenannten Versicherung werden, sobald Easyhousing dies anzeigt, vom Kunden an Easyhousing in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beschriebenen Weise verpfändet, und zwar als zusätzliche Sicherheit für die Forderung(en) von Easyhousing gegenüber dem Kunden.
• 7.6 Kommt der Kunde (i) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Easyhousing nicht nach, (ii) in den in Artikel 11.2 genannten Fällen und (iii) in allen anderen Fällen, in denen Easyhousing begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Easyhousing nicht nachkommen wird, ist Easyhousing berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Kunde ermächtigt Easyhousing, den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. Nach Rücknahme der Ware wird dem Kunden der Marktwert der zurückgenommenen Ware gutgeschrieben, der in keinem Fall höher ist als der ursprüngliche Rechnungsbetrag, den Easyhousing dem Kunden in Rechnung stellt, abzüglich der mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten.
• 7.7 Auf erste Aufforderung von Easyhousing verpflichtet sich der Kunde, zugunsten von Easyhousing ein Pfandrecht im Sinne von Artikel 3:237 CC an den von Easyhousing gelieferten Waren, die in das Eigentum des Kunden übergegangen sind, zu bestellen, und zwar als zusätzliche Sicherheit für Forderungen, die Easyhousing gegenüber dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, hat oder erhalten könnte.
• 7.8 Der Kunde verpflichtet sich, Ansprüche, die er im Zusammenhang mit dem Verkauf der von Easyhousing gelieferten Waren gegen seine Abnehmer erlangt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Easyhousing an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, diese Forderungen, sobald Easyhousing dies anzeigt, in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beschriebenen Weise an Easyhousing zu verpfänden, und zwar als zusätzliche Sicherheit für die Forderungen, die Easyhousing aus irgendeinem Grund gegenüber dem Kunden hat.
• 7.9 Der Kunde erteilt Easyhousing hiermit eine unwiderrufliche Vollmacht, alle (Rechts-)Handlungen im Namen des Kunden vorzunehmen, die zur Begründung der in Art. 7.7 und Art. 7.8 genannten Pfandrechte erforderlich sind. Artikel 3:68 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anwendbar.

• 7.10 Sofern und solange Easyhousing Eigentümerin der Ware ist oder ein Pfandrecht an der Ware hat, ist der Kunde verpflichtet, Easyhousing unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ware gepfändet wird (oder zu werden droht) oder wenn sonstige Ansprüche auf die Ware (oder einen Teil der Ware) erhoben werden. Ferner hat der Kunde Easyhousing auf erstes Anfordern mitzuteilen, wo sich die Waren befinden.
• 7.11 Im Falle einer Pfändung von Waren, an denen Easyhousing sich das Eigentum vorbehalten hat oder auf die Easyhousing ein Pfandrecht hat, sowie in allen anderen in Artikel 7.6 dieses Artikels genannten Fällen, hat der Kunde den Pfändungsbeamten, den Verwalter oder den Konkursverwalter über die (Eigentums-)Rechte von Easyhousing zu informieren.

Artikel 8 – Gebühren und Zahlungsmodalitäten
• 8.1 Die im Angebot genannten Preise sind nur Richtwerte. Kommt eine Vereinbarung zwischen Easyhousing und dem Kunden zustande, so sind die Preise verbindlich, es sei denn, dass nach Abschluss der Vereinbarung die Preise von
(i) Rohstoffe, (ii) Materialien, (iii) Sozialabgaben, (iv) Einfuhrabgaben, (v) Verbrauchssteuern, (vi) Umsatzsteuer und (vii) sonstige Preise
– auf die Easyhousing keinen Einfluss hat, haben sich erhöht. In diesem Fall wird Easyhousing den Kunden über die Erhöhung informieren.
• 8.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich Auslagen, Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicherseits erhobener Abgaben.
• 8.3 Der Kunde hat die von Easyhousing übersandten Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart.
• 8.4 Bezahlt der Kunde die fälligen Beträge nicht innerhalb der im vorigen Absatz genannten Zahlungsfrist, schuldet er Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt.
• 8.5 Wenn der Kunde die Forderung nicht bezahlt, wird die Forderung an einen Dritten abgetreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, neben dem geschuldeten Rechnungsbetrag und den vertraglich geschuldeten Zinsen auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Die Höhe dieser Kosten beträgt mindestens 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags, mindestens jedoch 1.500 EUR.

Artikel 9 – Reklamationen
• 9.1 Voraussetzung für das Entstehen eines Rechts gemäß Artikel 7:21 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder eines anderen möglichen Rechts des Kunden aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Leistung von Easyhousing ist stets, dass der Kunde Easyhousing spätestens drei Werktage nach Lieferung des von Easyhousing Vereinbarten schriftlich über die nicht ordnungsgemäße Leistung informiert.
• 9.2 Das vom Kunden bei der Lieferung der vereinbarten Waren durch Easyhousing unterzeichnete Empfangsformular ist in dem Sinne verbindlich, dass der Kunde (i) akzeptiert, dass die korrekte Anzahl der Waren von Easyhousing geliefert wurde und (ii) dass diese Waren dem Vertrag im Sinne von Art. 7:17 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen.

Artikel 10 – Geistiges Eigentum
• 10.1 Easyhousing behält sich alle geistigen Eigentumsrechte an den zur Verfügung gestellten Entwürfen, Bildern, Modellen und anderen Gegenständen vor, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht missverstehen, dass die gelieferten Gegenstände von Easyhousing hergestellt worden sind und Easyhousing sich alle Rechte an diesen Gegenständen vorbehalten hat. Die Vervielfältigung, Weitergabe und Verbreitung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet.
• 10.2 Für jede Zuwiderhandlung gegen Art. 10.1 erhält der Kunde eine sofort fällige und nicht zu mäßigende Geldstrafe in Höhe von jeweils 10.000 EUR, unbeschadet des Rechts von Easyhousing, den erlittenen Schaden zusätzlich beim Kunden geltend zu machen.

Artikel 11 – Beendigung des Abkommens
• 11.1 Easyhousing ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder auszusetzen, wenn der Kunde nach Erhalt einer Inverzugsetzung, in der ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Versäumnisses eingeräumt wird, weiterhin gegen seine Verpflichtungen verstößt.
• 11.2 Easyhousing kann den Vertrag ganz oder teilweise ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen, wenn
(a) der Kunde einen Zahlungsaufschub beantragt,
(b) Der Kunde meldet Konkurs an,
(c) der Kunde selbst Konkurs anmeldet,
(d) das Gesetz über die Umschuldung (natürlicher Personen) wird auf den Kunden für anwendbar erklärt
(d) das Gesetz über die Restrukturierung von Schulden (natürliche Personen) wird für den Kunden für anwendbar erklärt,
(e) der Kunde bietet seinen Gläubigern einen Vergleich an,
(f) Der Kunde wird unter Vormundschaft gestellt,
(g) der Kunde die Niederlande verlassen darf oder sich im Ausland niederlässt, sein Unternehmen stilllegt, liquidiert und/oder verkauft, oder
sein Unternehmen stilllegt, liquidiert und/oder verkauft,
(h) die Kontrolle über das Unternehmen des Kunden wechselt den Besitzer. Easyhousing haftet in keinem Fall für irgendwelche Schäden aufgrund dieser Kündigung.
• 11.3 Die von Easyhousing vor der Stornierung oder (vollständigen oder teilweisen) Beendigung in Rechnung gestellten Vergütungen, die Easyhousing in Ausführung des Vertrages bereits erbracht hat, bleiben fällig und werden zum Zeitpunkt der Stornierung oder (vollständigen oder teilweisen) Beendigung sofort fällig.
• 11.4 Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gebühren besteht auch während einer Aussetzung fort. Wenn Easyhousing die Lieferung nach einer Aussetzung wieder aufnimmt, werden die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Artikel 12 – Haftung von Easyhousing
• 12.1 Easyhousing übernimmt keine Haftung und haftet niemals für Schäden, es sei denn, diese Schäden sind durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht worden oder die Haftung von Easyhousing ergibt sich aus diesem Artikel.
• 12.2 Eine Haftung von Easyhousing für die schuldhafte Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen aus dem Vertrag tritt nur ein, wenn der Kunde Easyhousing unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Leistungserbringung schriftlich in Verzug setzt, wobei Easyhousing eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wird, und wenn Easyhousing nach Ablauf dieser Frist die betreffende(n) Verpflichtung(en) weiterhin schuldhaft nicht erfüllt.
die Erfüllung der fraglichen Verpflichtung(en).
• 12.3 Die Gesamthaftung von Easyhousing wegen eines zurechenbaren Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung(en) ist auf eine Entschädigung pro Ereignis begrenzt, die die von Easyhousing für ihre vertragliche(n) Verpflichtung(en) in Rechnung gestellte Gebühr nicht übersteigt, wobei auch eine Reihe von Ereignissen mit derselben Ursache als ein Ereignis gilt.
• 12.4 Jegliche Haftung von Easyhousing für indirekte Schäden, in jedem Fall einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, ist ausgeschlossen.

Artikel 13 – Höhere Gewalt
• Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Höhere Gewalt umfasst neben den üblichen außergewöhnlichen Umständen auch Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Rohstoffe (von denen Easyhousing bei der Ausübung seiner Tätigkeit abhängig ist).

Artikel 14 – Entschädigung
• Der Kunde stellt Easyhousing von allen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, frei, die im Zusammenhang mit den von Easyhousing an den Kunden gelieferten Waren stehen.

Artikel 15 – Dauer der Verwirkung
• 15.1 Jede Forderung des Kunden gegen Easyhousing erlischt mit dem bloßen Ablauf von 12 Monaten.
12 Monate. Dieser Zeitraum kann nicht unterbrochen werden.
• 15.2 Die im vorstehenden Absatz genannte Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Forderung fällig geworden ist.

Artikel 16 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten
• 16.1 Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten zwischen Easyhousing und dem Kunden unterliegen dem niederländischen Recht.
• 16.2 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Easyhousing und dem Kunden aus dem Vertrag/den Verträgen zwischen Easyhousing und dem Kunden oder aus weiteren Verträgen, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ergeben, werden vom Gericht in Lelystad/Zwolle, Niederlande, entschieden.